Information zur Inflationsausgleichsprämie für Versorgungsempfänger

Information zur Inflationsausgleichsprämie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Der Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und – versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) sieht eine einma­lige Inflationsausgleichsprämie für den Bezügemonat Juni.2023 und monatliche Inflationsausgleichs-prämien für die Monate Juli 2023 – Februar 2024 vor.

Als Inflationsausgleichsprämie wurden für den Monat Juni 2023 1.240 € und für die Monate Juli 2023 – Februar 2024 jeweils 220,00 € festgesetzt. Hiervon erhalten die Versorgungsbeziehenden den Be­trag entsprechend ihres Ruhegehaltssatz und bei Bezug von Hinterbliebenenversorgung noch zusätz­lich entsprechend dem jeweiligen Anteilssatz der Hinterbliebenenversorgung.

Beispielberechnung für eine Ruhestandsbeamtin bzw. einen Ruhestandsbeamten mit einem Ruhe-gehaltssatz von 71,75 %:

06.2023:                       1240.00 € X 71,75 % =889,70 € einmalig

07.2023 – 02.2024        220,00 € X 71,75 % = 157,85 € monatlich

Beispielberechnung für eine Witwe bzw. einen Witwer mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75 % und einem Anteilssatz für die Hinterbliebenenversorgung von 60 %:

06.2023:                       1240,00 € X 71,75 % = 889,70 € X 60% = 533,82 € einmalig

07.2023 – 02.2024         220,00 € X 71,75 % = 157,85 € X 60 % = 94,71 € monatlich

Der jeweilige Ruhegehaltssatz in % und der Anteilsatz des Witwengeldes in % können der Bezügemitteilung entnommen werden:

Bei Mindestversorgung beträgt der Ruhegehaltssatz 65 %.

Voraussetzung für die Zahlung der einmaligen Inflationsausgleichsprämie ist der Bezug von Versor­gungsbezügen am 01.05.2023. Die monatliche Inflationsausgleichsprämie steht Versorgungsbezie­henden zu, wenn sie für die Zahlmonate der Prämie Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge ha­ben.

Es handelt sich um steuerfreie Sonderzahlungen, welche zusätzlich zu den Versorgungsbezügen ge­währt werden.

 

Die erstmalige Zahlung der InfIationsausgleichsprämie erfolgt voraussichtlich mit den Bezügen für den Monat Oktober 2023 rückwirkend ab Monat Juni 2023.

Bis zum Inkrafttreten des BBVAnpÄndG 2023/2024 werden die Prämien als Abschlagszahlungen unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung gezahlt.

Über die Besoldungsanpassung ab 01.03.2024 informieren wir Sie rechtzeitig vor der Bezügezah-lung für den Monat März 2024.